Satzung

Im Jahr 2009 stellte sich mit dem Wechsel zu einem anderen Amtsgericht die Frage nach einer Ergänzung der Bruderschaftssatzung. Es wurde 2011 eine komplette Neufassung auf Basis der Mustersatzung des Bund der Bruderschaften. Die erste Ergänzung wurde 2015 auf Anforderung des Finanzamtes vorgenommen, bei der Vorlage beim Bund der Bruderschaften zur Prüfung, mussten weitere Punkte ergänzt werden (grün).

§ 1    Name und Sitz

Der Verein trägt den Namen: St. Sebastianus Schützenbruderschaft Beeck e.V.

Er ist unter diesem Namen eingetragen im Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts Mönchengladbach unter der Nr. 3977 und hat seinen Sitz in Wegberg, Ortsteil Beeck. Die St. Sebastianus Schützenbruderschaft Beeck e.V., gegründet um das Jahr 1463, ist kirchlich verbunden mit der Pfarre Kirchengemeinde St. Vincentius Beeck, der Pfarre St. Martin Wegberg oder deren Rechtsnachfolgerin.

Aufgrund der Fusion der Pfarren des Dekanats Wegberg zur neuen Pfarre St. Martin Wegberg wurde hier 2015 die Formulierung angepasst.

§ 2    Wesen und Aufgabe

Die St. Sebastianus Schützenbruderschaft Beeck e.V. – im folgenden »Schützenbruderschaft« genannt – ist eine Vereinigung von Personen, die sich zu den Grundsätzen und Zielen des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften e.V. (Vereinsregister Köln VR 4219) bekennen – im folgenden »Bund« genannt. Sie ist Mitglied dieses Bundes, dessen Statut in seiner jeweiligen Fassung als verbindlich anerkannt wird.

Getreu dem Wahlspruch des Bundes »für Glaube, Sitte und Heimat« verpflichten sich die Mitglieder der Schützenbruderschaft zu:

  1. Bekenntnis des christlichen Glaubens durch
    1. aktive christliche Lebensführung,
    2. die Pflege des christlichen Lebens,
    3. den Ausgleich sozialer, konfessioneller und religiöser Unterschiede im Geiste christlicher Brüderlichkeit,
    4. Werke christlicher Nächstenliebe.
  2. Bekenntnis zur Sitte durch
    1. das Eintreten für christliche Sitte und bürgerliche Kultur im privaten und öffentlichen Leben,
    2. die Ausbildung von Charakterstärke und Prinzipientreue.
  3. Bekenntnis zur Heimat durch
    1. den Dienst für das Gemeinwohl aus verantwortungsbewusstem Bürgersinn,
    2. tätige Nachbarschaftshilfe,
    3. die Pflege der geschichtlichen Überlieferung und des althergebrachten Brauchtums, u.a. der traditionellen Heimat- und Schützenfeste, des Schießspiels und Schießsports und des historischen Fahnenschwenkens,
    4. Heimatpflege und heimatliches Brauchtum,
    5. Kontakte zu benachbarten Bruderschaften der Region und im gesamten Bund.
  4. Die Schützenbruderschaft widmet sich im Besonderen
    1. der Jugenderziehung durch Jugendbetreuung und Durchführung von Jugendfreizeiten,
    2. dem Schießsport durch Durchführung und Pflege schießsportlicher Übungen und Leistungen,
    3. der Pflege des Brauchtums durch die Pflege des historischen Schießspiels, der Förderung und dem Erhalt des historischen Fahnenschwenkens sowie der Förderung und Erhaltung der überlieferten Schützentraditionen,
    4. der christlichen Nächstenliebe durch die Durchführung und Förderung karitativer Aktionen.

§ 3    Gemeinnützigkeit

  1. Die Schützenbruderschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige im Sinne des Abschnittes »steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung (AO).
  2. Der Zweck der Schützenbruderschaft ist
    1. die Förderung des traditionellen Brauchtums. Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch
      • das historisches Schießspiel, wie beispielsweise den Vogelschuss,
      • Ausrichtung und Durchführung von traditionellen Brauchtumsveranstaltungen und Festumzügen.
    2. die Förderung des Sports. Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch
      • die Ausübung des Schießsports. Hierunter fallen die Ausübung und Ausrichtung von Wettkämpfen sowie die Unterhaltung von Schießstandanlagen.
    3. die Förderung kultureller Zwecke. Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch
      • Förderung der Musik wie beispielsweise durch die Veranstaltung von Konzerten, Musikwettstreiten oder der Unterhaltung eigener Musikgruppierungen,
      • Durchführung von kulturellen Veranstaltungen im Sinne des § 68 Nr. 7 AO,
      • Pflege und Erhaltung von historischen Kulturgegenständen wie beispielsweise Fahnen, Schützensilber, Urkunden und Aufzeichnungen oder sonstige Gegenstände des traditionellen Brauchtums.
    4. die Förderung der Heimat. Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch
      • Überlieferung, Pflege und Leben der althergebrachten Traditionen und christlichen Werte, um diese für die nachfolgenden Generationen zu erhalten und diesen Generationen aktiv die Heimat als sozialen Erfahrungs- und Zugehörigkeitsraum mit all ihren geschichtlichen und kulturellen Traditionen zu vermitteln.
      • die Unterstützung und Unterhaltung von Museen, von Heimathäusern oder Begegnungsstätten.
    5. Förderung der Jugendhilfe. Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch
      • aktive Jugendarbeit in der Form von Freizeitangeboten,
      • Durchführung von Jugendbegegnungen,
      • Durchführung von Bildungsmaßnahmen zur persönlichen und gesellschaftlichen Weiterentwicklung von Jugendlichen.
    6. Förderung kirchlicher Zwecke. Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch
      • Begleitung und Unterstützung von Gottesdiensten und Aktionen wie beispielsweise Fronleichnamsprozessionen, Patenschaften bei Firmungen, zu Erstkommunionen, Herrichtung von Gotteshäusern zu kirchlichen Festen, Hilfe bei kirchlichen Veranstaltungen,
      • Unterstützung der Erhaltung und Errichtung der Kirchengebäude wie beispielsweise Kirchen, Pfarrheime, Kapellen, Kreuzwege, Wegekreuze, Kreuzwegstationen, Friedhöfe etc.,
      • aktive Teilnahme am Leben in den Pfarren und den Pfarrgremien (z.B. Pfarrgemeinderat, Kirchenvorstand etc.).
    7. Förderung mildtätiger Zwecke. Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch
      • die Durchführung von caritativen Aktionen,
  3. Die Schützenbruderschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Mittel der Schützenbruderschaft dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Ende 2014 fehlten dem Finanzamt ausdrückliche Formulierungen zum Zweck des Vereines, der neue Absatz 2 mit seinen Unterpunkten wurde daher 2015 komplett und unverändert aus der aktuellen Mustersatzung (dort § 3, Absatz 2) des Bundes entnommen. Die Nummerierung der folgenden Absätze wurden angepasst.

§ 4    Mitgliedschaft

  1. Mitglieder können werden
    1. Männer christlichen Glaubens, die unbescholten und bereit sind, sich zum Inhalt dieser Satzung zu verpflichten,
    2. Frauen christlichen Glaubens, die der Schießabteilung der Schützenbruderschaft angehören, unbescholten und bereit sind, sich zum Inhalt dieser Satzung zu verpflichten.
  2. Aus der Kirche ausgetretene Personen und solche, die die bürgerlichen Ehrenrechte verloren haben, können nicht Mitglied werden.
  3. Über die Aufnahme und auch die Wiederaufnahme in die Schützenft entscheidet der Vorstand.
  4. Die Schützenbruderschaft ist eine Vereinigung christlicher Personen. Nicht katholische Mitglieder verpflichten sich mit der Aufnahme in die Schützenbruderschaft grundsätzlich auf deren christliche Grundsätze.
  5. Mit der Aufnahme in die Schützenbruderschaft und durch die Anerkennung dieser Satzung verpflichten sich die Mitglieder auf die christlichen Grundsätze und zur christlichen Lebenshaltung.
  6. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss. Das ausscheidende Mitglied hat auf das Vermögen der Schützenbruderschaft keinen Anspruch. Auch entfällt ein Anspruch auf Auseinandersetzung. Der Beitrag für das laufende Geschäftsjahr ist spätestens beim Ausscheiden zu zahlen.
  7. Der Austritt ist nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich. Die Austrittserklärung muss gegenüber dem Vorstand mündlich oder schriftlich abgegeben werden.
  8. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn dazu ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund ist insbesondere dann gegeben, wenn das Mitglied das Ansehen und die Interessen der Schützenbruderschaft und des Bundes schädigt, oder wenn es mit der Beitragszahlung verschuldet mehr als ein Jahr im Rückstand ist. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand der Schützenbruderschaft nach vorheriger Anhörung des Betroffenen (rechtliches Gehör). Gegen die Ausschlussentscheidung hat der Betroffene das Recht, unter Ausschluss der ordentlichen Gerichtsbarkeit, Beschwerde beim Schiedsgericht des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften einzulegen. Bei Ausschluss findet keine anteilige Rückerstattung des Beitrages statt.
    Ausgeschlossene Vorstandsmitglieder scheiden mit der Ausschlussentscheidung aus ihren Ämtern aus.
  9. Streitigkeiten zwischen Mitgliedern und der Schützenbruderschaft bzw. zwischen Mitgliedern untereinander, sollen vom Vorstand geschlichtet werden. Falls dies nicht möglich ist, ist das Schiedsgericht beim Bund der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften anzurufen. Jedes einzelne Mitglied hat das Recht, sich direkt an das Schiedsgericht des Bundes zu wenden.
  10. Die Schiedsgerichtsordnung des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften e.V. ist in der Fassung vom 14.3.2010 Bestandteil der Satzung der Schützenbruderschaft und für diese und deren Mitglieder verbindlich.

Bei der Vorlage des Entwurfes 2014 beim Bund wurde moniert, dass zwar Bezug auf das Schiedsgericht des Bundes genommen worden war, aber die Schiedsgerichtsklausel nicht definiert war. Der § 26 aus der Beispielsatzung wurde daher 2015 in die Absätze 9 und 10 wörtlich übernommen.

§ 5    Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen der St. Sebastianus Schützenbruderschaft teilzunehmen und die Bruderschaftsaktivitäten mitzugestalten.
  2. Die Würde des Schützenkönigs steht jedem männlichen Mitglied offen, das mindestens 18 Jahre alt ist, die Würde des Schützenprinzen jedem männlichen Mitglied, das mindestens 16 Jahre und die Würde des Schülerprinzen jedem männlichen Mitglied, das mindestens 12 Jahre ist.
  3. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Bruderschaftszweck zu fördern und alles zu unterlassen, was das Ansehen des Vereins gefährden könnte. Sie haben Verstöße gegen diese Satzung zu vermeiden.
  4. Die Mitglieder der Bruderschaft sind verpflichtet einen Mitgliedsbeitrag zu entrichten, der von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.

§ 6    Jungschützen

Jugendliche bis zum vollendeten 24. Lebensjahr werden in einer Jungschützenabteilung zusammengefasst. Die Rechte der Schützenjugend ergeben sich, soweit die Jugend sich kein eigenes Statut gegeben hat, aus dem Bundesstatut der St. Sebastianus Schützenjugend im Bund der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften e.V. (BdSJ), sowie dem Statut des BdSJ Diözesanverbandes Aachen. Führungskräfte der Jungschützen können auch über das 24. Lebensjahr hinaus ein Amt in der Jungschützenabteilung ausüben. Jungschützen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr sind in der Mitgliederversammlung nicht stimmberechtigt. Sie nehmen nur beratend an dieser teil.

§ 7   Organe der Schützenbruderschaft

Organe der Schützenbruderschaft sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand

§ 8   Die Mitgliederversammlung

  1. Während des Geschäftsjahres (Kalenderjahr) muss eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Dies geschieht regelmäßig am Patronatsfest im Januar.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn der Vorstand es beschließt oder die Einberufung von 1/10 der Mitglieder im Alter von mindestens 16 Jahren unter Angabe von Zweck und Grund schriftlich gegenüber dem Vorstand verlangt wird.
  3. Zu den Mitgliederversammlungen ist schriftlich mit einer Frist von mindestens vierzehn Tagen einzuladen.
  4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt. Auf Antrag kann die Mitgliederversammlung geheime Abstimmung beschließen.
  5. Beschlussfassungen und Abstimmungen sind öffentlich, es sei denn, die Versammlung beschließt etwas anderes.
  6. Von der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen und vom Brudermeister oder seinem Stellvertreter und dem Geschäftsführer oder seinem Stellvertreter zu unterzeichnen.

§ 9   Aufgaben der Mitgliederversammlung

  1. Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer,
  2. Bestätigung vom Hauptmann und seinem Stellvertreter, der Fähnriche, Reiter und Zugoffiziere der Jägerzüge, sowie die Bestätigung von Schießmeister und Jungschützenmeister nach der Wahl in den entsprechenden Abteilungen der Bruderschaft
  3. Beschlussfassung über die Jahresrechnung,
  4. Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer,
  5. Entlastung des Vorstandes,
  6. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
  7. Änderung der Satzung. (s. hierzu §10 )

§ 10   Satzungsänderung

  1. Eine Satzungsänderung kann nur in einer Mitgliederversammlung mit 2/3 Stimmenmehrheit erfolgen, die hierzu bei Anwesenheit von mindestens 25% der Mitglieder beschlussfähig ist. Falls weniger als 25% der Mitglieder an der Mitgliederversammlung teilnehmen, kann der Brudermeister oder sein Stellvertreter eine zweite Versammlung mit der gleichen Tagesordnung einberufen.
    Die Einladung zur zweiten Mitgliederversammlung kann frühestens vierzehn Tage nach der letzten Mitgliederversammlung erfolgen.Diese Versammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, worauf in der Einladung hinzuweisen ist. Vorschläge für Satzungsänderungen müssen mit der Tagesordnung allen Mitgliedern mitgeteilt werden.
  2. Soweit grundlegende Satzungsänderungen vorgeschlagen werden, ist seitens des Vorstandes eine Stellungnahme des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften einzuholen und darüber in der Mitgliederversammlung zu berichten.
  3. Die Satzung wird auf Wunsch alljährlich bei der Jahreshauptversammlung erneut bekanntgegeben.

§ 11   Auflösung der Schützenbruderschaft

  1. Die Auflösung der Bruderschaft kann nur in einer Mitgliederversammlung mit 2/3 Stimmenmehrheit erfolgen, die hierzu bei Anwesenheit von mindestens 50% der Mitglieder beschlussfähig ist. Falls weniger als 50% der Mitglieder an der Mitgliederversammlung teilnehmen, kann der Brudermeister oder sein Stellvertreter eine zweite Versammlung mit der gleichen Tagesordnung einberufen.
    Die Einladung zur zweiten Mitgliederversammlung kann frühestens vierzehn Tage nach der letzten Mitgliederversammlung erfolgen.Diese Versammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, worauf in der Einladung hinzuweisen ist.
  2. Im Falle der Auflösung, der Aufhebung und bei Wegfall des gemeinnützigen Satzungszweckes der Schützenbruderschaft fällt das vorhandene Vermögen an die katholische Kirchengemeinde St. Vincentius in Beeck mit der Auflage, dass die Barmittel ausschließlich und unmittelbar kirchlichen, mildtätigen, kulturelle und gemeinnützigen Zwecken in St. Vincentius Beeck zugeführt werden. Die Sachwerte sind zu archivieren.
  3. Wird die Auflösung der Bruderschaft beschlossen, obliegt dem Vorstand die Liquidation der Bruderschaft, sofern die Mitgliederversammlung nicht andere Liquidatoren bestimmt.

§ 12    Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

  1. dem Brudermeister, zugleich Kommandant,
  2. dem stellvertretenden Brudermeister, zugleich stellvertretender Kommandant,
  3. dem ersten Geschäftsführer,
  4. dem zweiten Geschäftsführer,
  5. dem ersten Kassierer,
  6. dem zweiten Kassierer,
  7. dem Zeugmeister.

Dem Vorstand gehören als geborene Mitglieder an:

  1. der Präses,
  2. der jeweils amtierende König,
  3. der Jungschützenmeister,
  4. der Schießmeister.

Bei entsprechenden Sachthemen werden durch den Vorstand eingeladen:

  1. der Hauptmann und stellvertretende Hauptmann,
  2. ein Vertreter der Fähnriche,
  3. ein Vertreter der Reiter,
  4. ein Vertreter der Jägerzüge (jeweils der Zugführer),
  5. zu den Sachthemen qualifizierte Bruderschaftsmitglieder.

Der Jungschützenmeister wird nach den näheren Bestimmungen des Statuts der Schützenjugend von den Mitgliedern der Jungschützenabteilung gewählt. Die Wahl bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.

Zum Schießmeister sollte von der Schießabteilung nur gewählt werden, wer im Besitz einer gültigen Schießleiterqualifikation ist. Die Wahl bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.

Die zu wählenden Mitglieder des Vorstandes werden auf zwei Jahre gewählt. Die Wahl vollzieht sich dergestalt, dass jeweils die Hälfte des zu bestellenden Vorstandes neu gewählt wird, um eine lückenlose Geschäftsführung zu gewährleisten. Der Brudermeister wird um ein Jahr versetzt auf drei Jahre gewählt.

Beim vorzeitigen Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes erfolgt eine Ersatzwahl für den Rest der Amtszeit in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung.

§ 13   Gesetzlicher Vorstand

Der Brudermeister, der Kassierer, der Geschäftsführer und ihre Stellvertreter bilden den gesetzlichen Vorstand im Sinne des §26 BGB. Je zwei Mitglieder des gesetzlichen Vorstandes sind befugt, die Schützenbruderschaft gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Rechtsverbindliche Erklärungen der Schützenbruderschaft werden von je zwei Mitgliedern des gesetzlichen Vorstandes abgegeben.

§ 14   Aufgaben des Vorstandes

Aufgaben des Vorstandes sind:

  1. Die Leitung der Bruderschaft und Führung der laufenden Geschäfte unter Berücksichtigung rechtlicher und versicherungstechnischer Fragen,
  2. Rechnungslegung über das abgelaufene Geschäftsjahr,
  3. Erstattung der Tätigkeitsberichte,
  4. Wahl der Delegierten für Organe des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften und seiner Untergliederungen, soweit die Vertretung nicht durch den Brudermeister oder seinen Stellvertreter erfolgt.
    Die Vorstandssitzungen werden vom Brudermeister, im Falle seiner Verhinderung vom stellvertretenden Brudermeister einberufen und geleitet. Über die Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen und vom Brudermeister und dem Geschäftsführer oder ihren Stellvertretern zu unterzeichnen.

§ 15   Beschreibung der Aufgaben

Der Brudermeister ist der Repräsentant der Schützenbruderschaft. Er beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes und die Mitgliederversammlungen. Er vertritt die Bruderschaft in den Gremien des Bundes und seiner Untergliederungen. Der Brudermeister und zugleich Kommandant organisiert und leitet die Aufzüge der Schützenbruderschaft in der Öffentlichkeit.

Der stellvertretende Brudermeister vertritt den Brudermeister im Falle seiner iung.

Der Kassierer ist für das Finanzwesen der Schützenbruderschaft verantwortlich. Er hat alle Einnahmen und Ausgaben mit der Sorgfalt des ordentlichen Kaufmanns aufzuzeichnen und die Belege zu verwahren. Er hat den Jahresabschluss zu erstellen. Er stellt die Zahlungsanweisungen aus, die vom Brudermeister gegen zu zeichnen sind. Geldmittel sind bankmäßig anzulegen. Das Königssilber und sonstige bedeutende Sachwerte sind zu archivieren und möglichst in einem Banksafe zu bewahren.

Der stellvertretende Kassierer vertritt den Kassierer im Falle seiner Verhinderung.

Dem Geschäftsführer obliegt das Schriftwesen der Schützenbruderschaft. Er führt und verwahrt das gesamte Schriftwerk. Er fertigt die Niederschriften über die Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen.

Der stellvertretende Geschäftsführer vertritt den Geschäftsführer im Falle seiner Verhinderung.

Der Schießmeister organisiert das Brauchtumsschießen und das sportliche Schießen der Schützenbruderschaft und trägt hierfür – unbeschadet der Verantwortung des gesetzlichen Vorstandes – die gesetzliche Verantwortung. Ihm obliegt die Pflege und sorgfältige Verwahrung der Schusswaffen (unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen). Er trägt die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung des Schießsportes.

Der Jungschützenmeister organisiert und führt die Jungschützen der Schützenbruderschaft. Er trägt hier die Verantwortung und vertritt deren Interessen im Vorstand und in der Mitgliederversammlung.

Der Präses wahrt die geistlichen, kirchlichen und kulturellen Aufgaben der Schützenbruderschaft.

Die Kleiderordnung der uniformierten Mitglieder der Bruderschaft ist vom Zeugmeister in Zusammenarbeit mit den Zügen und dem Hauptmann und seinem Stellvertreter in Absprache mit dem Brudermeister oder seinem Stellvertreter festzuschreiben und einzuhalten. Entsprechende rechtliche Vorgaben bei der Ausgabe sind zu beachten.

§ 16   Kassenprüfer

Die von der Mitgliederversammlung zu wählenden zwei Kassenprüfer prüfen die Führung der Kassenbücher und Belege, die Bestände und Vermögensanlagen. Sie erstatten zur Jahresrechnungslegung den Prüfbericht. Jedes Jahr ist ein Kassenprüfer für zwei Jahre zu wählen. Eine direkt anschließende Wiederwahl ist nicht zulässig.

§ 17   Festveranstaltungen

Höchstes Fest der Bruderschaft ist der Fronleichnamstag. Festlich begangen wird auch das Fest des Hl. Sebastianus im Januar (Patronatstag der Bruderschaft). Die Bruderschaft nimmt auch an anderen größeren kirchlichen Festen im Laufe des Jahres angemessen teil.

Das Schützenfest, traditionellerweise an Pfingsten, dient der Demonstration und der Bekräftigung der Zwecke der Bruderschaft in der breiten Öffentlichkeit. Die Schützenbruderschaft bekennt sich dabei zu ihren religiösen Wurzeln, zu herkömmlichem Beecker Brauchtum und heimatverbundener Geselligkeit, u.a. durch den feierlichen Kirchgang, die Abholung von Präses, Schützenkönig und Schützenprinz, sowie die traditionellen Festparaden, Festumzüge und Festbälle.

Die Bruderschaft tritt bei allen Festen mit Entschiedenheit für bürgerliche Gesinnung und guten Anstand ein.

§ 18   Kirchliches

  1. Die Bruderschaft lässt in jedem Jahr zwei Messen für ihre lebenden und verstorbenen Mitglieder lesen, die eine am Patronatsfest, die andere zum Schützenfest.
  2. Beim Begräbnis eines Mitglieds beteiligt sich die Bruderschaft in angemessener Weise.

§ 19    Schießsport

  1. Der seit Jahrhunderten in den historischen Bruderschaften ausgeübte Schießsport (Bogen-, Armbrust-, Büchsenschießen) wird in der Schützenbruderschaft aktiv betrieben.
  2. Zu diesem Zwecke ist eine Schießabteilung als Untergliederung der Bruderschaft errichtet worden. Der Vertreter der Schießabteilung oder der Schießmeister erstattet jährlich auf der Jahreshauptversammlung einen Bericht über die Tätigkeit der Schießabteilung.
  3. Der Vogelschuss gehört zum Schützenfest des Jahres und ist vom Vorstand in Zusammenarbeit mit dem Schießmeister – unter Berücksichtigung der behördlichen Vorgaben – vorzubereiten.
  4. Die Schützenbruderschaft pflegt und fördert das sportliche Schießen nach den Bestimmungen der Sportordnung des Bundes. Die Schützenbruderschaft gewährt dem Bund in Erfüllung seiner Verpflichtungen als anerkannter Schießsportverband alle erforderlichen Auskunfts- und Weisungsrechte.

Aufgrund der Anforderung des Bundes musste zur Satzungsänderung 2015 der § 22 aus der Mustersatzung zwingend eingefügt werden.

§ 20    Kunst und Kulturpflege

  1. Die im Eigentum oder Besitz der Bruderschaft befindlichen Vermögensgegenstänstwert sind sorgfältigst zu registrieren und in ihrem Bestand zu erhalten u en
  2. Bei Neuanschaffungen oder Restaurierungen, u.a. von Fahnen, Königssilber, Stäben, Urkunden, Malereien etc. sind kunsterfahrende Fachleute heranzuziehen.
  3. Die Bruderschaft beteiligt sich an lokaler und regionaler Kunst- und Kulturpflege.

§ 21    Sozialverpflichtung der Schützenbruderschaft

Die Schützenbruderschaft schützt seine Mitglieder durch den Abschluss einer Haftpflicht- und Unfallversicherung.

§ 22    Datenschutz

  1. Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein Daten zum Mitglied auf. Dabei handelt es sich unter anderem um folgende Angaben: Name, Kontaktdaten, Geburts- und Eintrittsdatum, Auszeichnungen und weitere dem Vereinszweck dienende Daten. Sonstige Informationen zu den Mitgliedern und Informationen über Nichtmitglieder werden von dem Verein grundsätzlich nur verarbeitet oder genutzt, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung oder Nutzung entgegensteht.
  2. Mit dem Beitritt erklärt sich das Mitglied einverstanden, dass die im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft benötigten personenbezogenen Daten unter Berücksichtigung der Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes BDSG bzw. der kirchlichen Datenschutzanordnung KDO per EDV für den Verein erhoben, verarbeitet und genutzt werden. Ohne dieses Einverständnis kann eine Mitgliedschaft nicht begründet werden.
  3. Die überlassenen personenbezogenen Daten dürfen ausschließlich für Vereinszwecke verwendet werden. Hierzu zählen insbesondere die Mitgliederverwaltung, die Durchführung des Sport- und Spielbetriebes, die üblichen Veröffentlichungen von Ergebnissen in der Presse, im Internet sowie Aushänge am »Schwarzen Brett«. Eine anderweitige Verarbeitung oder Nutzung (z. B. Übermittlung an Dritte) ist – mit Ausnahme der erforderlichen Weitergabe von Angaben zur namentlichen Mitgliedermeldung an den Bund und zur Erlangung von Startberechtigungen an entsprechende Verbände – nicht zulässig.
  4. Als Mitglied des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften e.V. ist der Verein verpflichtet, seine Mitglieder an den Verband zu melden. Übermittelt werden dabei Name, Vorname, Geburtsdatum, Eintrittdatum, Austrittsdatum, Sterbedatum und Vereinsmitgliedsnummer (sonstige Daten); bei Mitgliedern mit besonderen Aufgaben (z.B. Vorstandsmitglieder) die vollständige Adresse mit Telefonnummer, E-Mail-Adresse sowie der Bezeichnung ihrer Funktion im Verein. Die namentliche Mitgliedermeldung erfolgt über ein Internet gestütztes Programmsystem.
  5. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand Einwände gegen die Veröffentlichung seiner personenbezogenen Daten auf der Bruderschafts-Homepage erheben bzw. seine erteilte Einwilligung in die Veröffentlichung widerrufen. Im Falle eines Einwandes bzw. Widerrufs unterbleiben weitere Veröffentlichungen zu seiner Person. Personenbezogene Daten des widerrufenden Mitglieds werden von der Homepage des Vereins entfernt.
  6. Die Schützenbruderschaft bestellt durch Wahl einen Datenschutzbeauftragten. Bei Besonderheiten wird in der Mitgliederversammlung ein Bericht über die Tätigkeit gehalten.